§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Internationaler Lyceum Club Stuttgart e.V.“.
Sitz des Vereins ist Stuttgart.
Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter VR 475 eingetragen.
Der Verein besteht seit 1904, hervorgegangen aus dem „Deutschen Frauenclub Stuttgart“. Er ist der deutschen Föderation der Internationalen Lyceum Clubs angeschlossen, die ihrerseits Mitglied der „Association Internationale des Lyceum Clubs“ mit Sitz in der Schweiz ist.
(2) Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein ist eine Vereinigung kulturell interessierter Frauen.
(2) Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch geistige, kulturelle, künstlerische und soziale Betätigung, insbesondere die Förderung internationaler Gesinnung und Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und der Völkerverständigung und Unterstützung bedürftiger Frauen und Kinder im Sinne des § 52 der Abgabenordnung.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Vereinsämter sind ehrenamtlich auszuüben.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Das Amt des Vereinsvorstands wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
(5) Die Mitgliederversammlung kann abweichend von Absatz 4 beschließen, dass dem Vorstand für seine Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied kann jede Frau werden, die sich für die Zwecke des Vereins interessiert und diese unterstützt. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet
a. mit dem Tod des Mitglieds,
b. durch freiwilligen Austritt,
c. durch Ausschluss aus dem Verein.
(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Die Angabe von Gründen ist nicht erforderlich.
(3) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen in grober Weise verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des betroffenen Mitglieds ist in der Mitgliederversammlung, die über den Ausschluss beschließen soll, zu verlesen.
(4) Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
(2) Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitglieder-versammlung bestimmt, die sich bei ihrer Beschlussfassung an die Empfehlungen der Föderation der Deutschen Lyceum Clubs halten soll.
(3) Die Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an allen Veranstaltungen des Vereins. Die Teilnahme kann jedoch von der Entrichtung eines Unkostenbeitrags, den der Vorstand festsetzt, abhängig gemacht werden.
(4) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a. der Vorstand,
b. die Mitgliederversammlung.
§ 8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus
a. der Präsidentin,
b. der Vizepräsidentin,
c. der Schatzmeisterin,
d. der Stellvertretenden Schatzmeisterin.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch je zwei Vorstands- mitglieder.
(3) Ein Vorstandsmitglied darf ein weiteres Vorstandsamt in Personalunion ausüben.
(4) Vereinsintern wird die Arbeit des Vorstands mitbestimmt und unterstützt durch die
Schriftführerin und Beisitzerinnen, deren Zahl die Mitgliederversammlung bestimmt.
§ 9 Amtsdauer des Vorstands, der Schriftführerin und der Beisitzerinnen
(1) Der Vorstand und die Schriftführerin wie auch die Beisitzerinnen werden von der Mit- gliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Sie bleiben jedoch bis zu ihrer jeweiligen Wieder- bzw. einer Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern, der Schriftführerin und der Bei- sitzerinnen für weitere Amtsperioden ist zulässig. Die Amtsdauer sollte aber in der Regel insgesamt sechs Jahre nicht übersteigen.
(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstands während seiner Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied aus den Reihen der Vereinsmitglieder für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen, falls kein Vorstandsmitglied bereit ist, das frei gewordene Vorstandsamt in Personalunion bis zum Ende der Amtsperiode auszuüben.
(3) Scheidet die Schriftführerin während ihrer Amtsperiode aus, so hat diese Position ein Vorstandsmitglied bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung in Personalunion zu übernehmen. Scheidet eine Beisitzerin während ihrer Amtsperiode aus, so bleibt diese Position bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung frei.
§ 10 Beschlussfassung des Vorstands
(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse üblicherweise in Vorstandssitzungen, die von der Präsidentin oder von der Vizepräsidentin schriftlich, mündlich oder in sonstiger digitaler Weise einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von mindestens drei Tagen einzuhalten. Die Tagesordnung soll mit der Einladung mitgeteilt werden.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter die Präsidentin oder die Vizepräsidentin, anwesend sind.
(3) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Leiterin der Vorstandssitzung. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.
(4) Die Vorstandssitzung wird von der Präsidentin geleitet, bei deren Abwesenheit durch die Vizepräsidentin. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und von der Sitzungsleiterin und der Schriftführerin zu unterschreiben.
(5) Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege, fernmündlich oder auf digitale Weise gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
§ 11 Die Mitgliederversammlung
(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
(2) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a. Entgegennahme des Berichts des Vorstands sowie Entlastung des Vorstands,
b. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags,
c. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
d. Wahl der Revisoren für die Kassenprüfung,
e. Änderung der Satzung,
f. Wahl der Beisitzerinnen und Festlegung ihrer Anzahl sowie Wahl der Schrift-
führerin,
g. Ausschluss von Mitgliedern,
h. Ernennung von Ehrenmitgliedern,
i. Auflösung des Vereins.
§ 12 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung der Mitglieder unter Angabe des Zeitpunkts, des Orts und der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages.
(2) Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
(3) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
§ 13 Die Durchführung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird von der Präsidentin, bei deren Abwesenheit von der Vizepräsidentin oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung aus ihrer Mitte eine Leiterin.
(2) Das Protokoll wird von der Schriftführerin geführt. Ist diese nicht anwesend, bestimmt die Versammlungsleiterin eine Protokollführerin.
(3) Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlungsleiterin. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn mindestens ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden und vertretenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
(4) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die Versammlungsleiterin kann Gäste zulassen und über deren Antrags- und Rederecht entscheiden. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.
(5) Die jeweilige Präsidentin der Föderation der Deutschen Lyceum Clubs, im Verhinderungsfall deren Stellvertreterin, ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, als Gast an der Mitgliederversammlung teilzunehmen mit Antrags- und Rederecht, jedoch ohne Stimmrecht.
(6) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(7) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
(8) Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als eine fremde Stimme vertreten.
Die schriftliche Vollmacht ist zu Beginn der Versammlung der Versammlungsleiterin auszuhändigen. Sie wird zu Beweiszwecken dem Versammlungsprotokoll als Anlage beigefügt.
(9) Zur Änderung der Satzung einschließlich des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von 75 %, zur Auflösung des Vereins eine solche von 80 % der jeweils abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(10) Für die Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang keine Kandidatin die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidatinnen statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
(11) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der jeweiligen Versammlungsleiterin und der Protokollführerin zu unterzeichnen ist. Daneben ist eine Teilnehmerliste zu führen, die dem Protokoll als Anlage beigefügt wird.
Es soll folgende Feststellungen enthalten:
a. Ort und Zeit der Versammlung,
b. die Tagesordnung,
c. die Person der Versammlungsleiterin und der Protokollführerin,
d. die Zahl der erschienenen Mitglieder,
e. die einzelnen Abstimmungsergebnisse und
f. die Art der Abstimmung.
Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung und der neue Wortlaut anzugeben.
(12) Bei Satzungsänderungen ist der Vorstand ermächtigt, die beschlossenen Änderungen soweit abzuändern, dass beim Vereinsregister bestehende Eintragungshindernisse beseitigt werden können. Diese nachträglichen Änderungen sind den Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.
§ 14 Nachträgliche Änderungen der Tagesordnung
(1) Jedes Mitglied kann bis spätestens einer Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
(2) Die Versammlungsleiterin hat in einem solchen Fall zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
(3) Später gestellte Anträge auf Änderung und/oder Ergänzung der Tagesordnung können in der einberufenen Mitgliederversammlung nicht mehr berücksichtigt werden; eine Beschlussfassung über diese weiteren Tagesordnungspunkte ist nicht mehr möglich. Diese können lediglich unter dem Tagesordnungspunkt „Verschiedenes“ diskutiert werden.
§ 15 Revisoren für die Kassenprüfung
(1) Die Kassen des Vereins werden jedes Jahr durch einen oder mehrere von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählte Revisoren geprüft. In der Regel sollen zwei Revisoren bestellt werden.
(2) Die Revisoren prüfen, ob die Buchführung des Vereins und die Mittelverwendung ordnungsgemäß erfolgten. Hierüber haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§ 16 Außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
(2) Für die Einladung und Durchführung einer außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die vorstehenden Bestimmungen der §§ 11 bis 14 entsprechend.
§ 17 Haftungsausschluss
Der Verein haftet nicht für Schäden, die ein Mitglied bei der Benützung der (Versammlungs-) Räume sowie bei Vereinsveranstaltungen und dergleichen erleidet, soweit nur einfache Fahrlässigkeit vorliegt. Dies gilt insbesondere bei der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten.
§ 18 Auflösung des Vereins, Vermögensanfall
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 13 Abs. 8 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
(2) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Präsidentin und die Vizepräsidentin gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatorinnen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Landeshauptstadt Stuttgart mit der Auflage, das angefallene Vermögen ausschließlich dem Referat „Soziales“ zur Unterstützung notleidender Frauen und Kinder zur Verfügung zu stellen.
Satzung des Internationalen Lyceum Club Stuttgart e.V.
in der Fassung vom 24.05.2017